Satzung des OGV Heubach, Stand 2010

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Heubach“,
nachstehend kurz Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Heubach und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus
- Förderung der Gartenkultur zugleich als Beitrag zur Landschaftgestaltung und Landschaftspflege
- Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
- Förderung von Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
-Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf genannten Gebieten
- die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge und Presseberichte
- die Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
- Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Bezirksobst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbands für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
- Durchführung. von Lehrgängen, Fachvorträgen, Besichtigungen und Lehrfahrten sowie von Schnittunterweisungen.  
Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2) Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  - Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  - Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
    Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
    § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  - Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft
    der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  - Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer 
    angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.
    Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  - Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen     
    Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
    ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
    insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,Telefon, u.s.w.
  - Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
    einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
    werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
    Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  - Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
    Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach
    §670 BGB festgesetzt werden.

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.Er ist mit allen Mitgliedern dem Bezirksobst- und Gartenbauverein, Schwäbisch Gmünd und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart angeschlossen.

Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften und sonstige juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über den Antrag beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt oder durch Tod. Austritt ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Erklärung muß spätestens 4 Wochen vorher erfolgen.

Der Ausschluß eines Mitglieds ist möglich, wenn sich dieses Mitglied vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluß entscheidet der Beirat durch einfache Mehrheit. Ausgeschlossene Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt und haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Beirat.
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder vorgeschlagen werden, die sich um den Verein besonders verdientgemacht haben.

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Regel durch Bankeinzug erhoben werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Beitragshöhe fördernder Mitglieder ist frei zu vereinbaren.

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

·      Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
·      Anträge zu stellen
·      Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
·      an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

·      die Satzung und sonstige Anordnungen zu beachten und zu erfüllen,
·      sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 der Satzung im
        Vereinsgebiet einzusetzen,
·      die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstands zu vergüten
·      die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht abzuführen,
·      für die Ziele des Bezirks- und Landesverbands zu werben.
Die Vereinsmitglieder dürfen zu Tätigkeiten herangezogen werden, die dem Vereinszweck dienen.

Organe des Vereins sind:
·      die Mitgliederversammlung
·      der Vorstand
·      der Beirat

Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschlußfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
In der Regel im I. Quartal.
Sie ist 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung müssen 7 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht und begründet werden. Werden mündliche Anträge in der Mitgliederversammlung gestellt, kann der Vorsitzende diese zur Beratung an den Vorstand zurückverweisen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
· die Entgegennahme des Tätigkeits-, Kassen- und Kassenprüfungsberichts
· die Entlastung des Vorstands
· die Festsetzung der Jahresbeiträge
· die Änderung der Satzung
· die Genehmigung einer Geschäfts- und Wahlordnung
· die Beschlußfassung über Anträge
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand besteht aus:

·      dem 1. Vorsitzenden
·      dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
·      dem Kassier
·      dem Schriftführer

Der Beirat besteht aus:

·      den Mitgliedern des Vorstands
·      mindestens 2 und höchstens 4 weiteren Beisitzern

Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstands zuzuziehen.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Vorstandsmitglieder müssen bereit sein, Aufgaben für den Verein zu übernehmen und aktiv mitzuarbeiten.

Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Beirats und des Vorstands sowie andere Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu Veranstaltungen des Vereins Sachverständige beratend beizuziehen.

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Kassenführung zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht wird im Anschluß an den Kassenbericht bei der Mitgliederversammlung vorgetragen.

Der Prüfbericht über die Kassenprüfung muß zur Mitgliederversammlung vorliegen. Der Kassier hat dafür Sorge zu tragen, daß alle Ein- und Ausgaben prüfbar sind und die Nachweise vorliegen.

Der Kassenprüfer läßt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes abstimmen.

Der Kassenprüfer wird in der Mitgliederversammlung gewählt.

Seine Amtszeit endet mit der Abgabe des Kassenprüfungsberichts in der nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragtem Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden.

Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Beschlußfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlußfassung erfolgt mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Redaktionelle Änderungen die durch das Finanzamt bei Antragstellung auf Gemeinnützigkeit oder durch das Amtsgericht bei Eintragung in das Vereinsregister gefordert oder empfohlen werden, und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, bedürfen nur noch der Zustimmung des Beirats.

Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

 

Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter.

Die Wahlen des 1. Vorsitzenden , des Stellvertreters, des Schriftführers und des Kassiers finden schriftlich und geheim in getrennten Wahlgängen statt. Wenn jeweils nur ein Vorschlag vorliegt und kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl per Akklamation vorgenommen werden.

Die Wahl der übrigen Beiratsmitglieder kann einzeln oder gemeinsam vorgenommen werden. Gewählt sind die Mitglieder mit der jeweils höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, danach entscheidet das Los.

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstands- und Beiratsmitglieder beträgt 4 Jahre.

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des Bezirksobst- und Gartenbauverbandes und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart. Eine enge Zusammenarbeit ist anzustreben.

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muß. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des §8.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Heubach.

Diese hat das Vermögen 10 Jahre treuhänderisch zu verwalten.

Sollte sich innerhalb dieser Zeit ein neuer Verein unter dem Namen Obst- und Gartenbauverein Heubach oder mit ähnlichem Namen gründen, der die gleichen Ziele auf gemeinnütziger Grundlage verfolgt, so ist diesem Verein das Vermögen zu übertragen. Andernfalls fällt das Vermögen an die Stadt Heubach, die es zweckgebunden für die gleichen Ziele, wie sie der aufgelöste Verein verfolgte, einsetzen soll.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Registergericht in Kraft, gleichzeitig erlischt die bisherige Satzung des „Obstbauvereins Heubach e.V.“.